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BGR-Beiträge zu der BGE-Veranstaltung
„Tage der Standortauswahl“ vom 08.–10.06.2022


Themengebiet: „Endlagerkonzepte und Geoprozesse“

Rekonstruktion der pleistozänen subglazialen Erosion als Beitrag zur Langzeitsicherheitsanalyse für die Endlagerung

J. Lang, A. Bebiolka, S. Breuer, V. Noack (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover)

Kurzbeschreibung:

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) schreibt für die Festlegung eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs die Berücksichtigung „eiszeitlich bedingter intensiver Erosion“ vor [1].

Die Ausdehnung von Eisschilden sowie die resultierende subglaziale Erosion hängen von einer Vielzahl von klimatischen, glaziologischen und geologischen Kontrollfaktoren ab und sind daher schwer zu prognostizieren. Die pleistozänen subglazialen Erosionsstrukturen liefern Hinweise auf die potenzielle Verteilung und die Dimensionen zukünftiger Erosionsstrukturen. Tiefe subglaziale Erosionsstrukturen treten nur in bestimmten Bereichen der pleistozänen Vereisungsgebiete auf. In Norddeutschland erreichen pleistozäne subglaziale Rinnen („tunnel valleys“), die durch Schmelzwasser unter den Eisschilden eingeschnitten wurden, Tiefen von über 500 m. In Süddeutschland wurden durch Schmelzwasser und die mechanische Wirkung der Gletscher ebenfalls Erosionsstrukturen gebildet, die Tiefen von über 400 m erreichen können.

Es ist zu erwarten, dass auch während zukünftigen Eiszeiten subglaziale Erosion regional sehr unterschiedlich ausgeprägt sein wird. Innerhalb der anzunehmenden Vereisungsgebiete können Regionen nach der potenziellen zukünftigen Erosionstiefe kategorisiert werden. Kriterien für die Kategorisierung von Regionen nach der potenziellen zukünftigen Erosionstiefe sind die vorhandenen pleistozänen Erosionsstrukturen, die Lage einer Region innerhalb der Vereisungsgebiete und der Aufbau des geologischen Untergrunds. Basierend auf der potenziellen zukünftigen Erosionstiefe soll eine obere Begrenzung für die Festlegung eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs empfohlen werden. Diese obere Begrenzung wird gebietsweise tiefer liegen als die vom StandAG vorgeschriebene Mindestteufe von 300 m [1] und abhängig von den regionalen Begebenheiten sein.


[1] Standortauswahlgesetz (StandAG) vom 5. Mai 2017 (BGBI. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) geändert worden ist.

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