BGR veröffentlicht Vorschlag zur Anwendung des Ausschlusskriteriums „seismische Aktivität“ im Standortauswahlverfahren, 25.09.2020 Die BGR hat im Auftrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) einen Vorschlag zur Anwendung des Ausschlusskriteriums „seismische Aktivität“ nach dem Standortauswahlgesetz (§ 22 StandAG) erarbeitet. Nach dem Ausschlusskriterium „seismische Aktivität“ ist ein Gebiet nicht als Endlagerstandort geeignet, wenn die örtliche seismische Gefährdung größer als in Erdbebenzone 1 nach der Norm DIN EN 1998-1/NA:2011-01 ist. Im Oktober 2018 wurde für die Norm ein Entwurf E DIN EN 1998-1/NA:2018-10 vorgelegt, der als Ersatz für die seit 2011 geltende Norm vorgesehen ist. Der von der BGR erarbeitete Vorschlag zur Anwendung des Ausschlusskriteriums „seismische Aktivität“ unter Verwendung dieses DIN-Entwurfs sieht vor, als Grenzwert den Wert im Plateaubereich der spektralen Antwortbeschleunigung von 1,8 ms-2 in E DIN EN 1998-1/NA:2018-10 zu verwenden. Für Gebiete, in denen dieser Wert überschritten wird, gilt das Ausschlusskriterium als erfüllt. In dem nun veröffentlichten Abschlussbericht werden die Grundlagen und die Auswahl dieser Vorgehensweise dargestellt.
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